Satzung

Satzung des Badminton-Sport-Vereins-Gelsenkirchen 1959 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Badminton-Sport-Verein Gelsenkirchen 1959 e. V.“ (BSV). Sitz des Vereins ist die Stadt Gelsenkirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Badminton Landesverbandes NRW und des Stadtsportbundes Gelsenkirchen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der AO 77, und zwar insbesondere durch die Ausübung des Badmintonsports nach den anerkannten, international gültigen Regeln, im allgemeinen durch die Pflege verschiedener Sportarten.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich verpflichtet, die Vereinssatzung und -ordnung zu achten und die Gewähr dafür bietet, dass Ruf und Ansehen des Vereins durch sie nicht gefährdet werden.
3.2 Die Mitglieder unterscheiden sich wie folgt:
a) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
b) Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
c) Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr,
d) Erwachsene Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr,
e) Ehrenmitglieder nach § 4 dieser Satzung,
f) außerordentliche Mitglieder nach Ziffer 3.7
3.3 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Vorstand zur Bekanntgabe der Ablehnungsgründe gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet. Die Aufnahme von Minderjährigen wird von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig gemacht.
3.4 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, eine Aufnahmegebühr und eine Kaution. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Kaution legt die Mitgliederversammlung fest. Bei satzungsgemäß erfolgter Abmeldung wird dem Mitglied die Kaution zinslos erstattet. Die Bezahlung erfolgt mittels Bankeinzugsermächtigung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Änderung möglich. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3.5 Der Vorstand legt die Übungsangebote (Trainingszeiten und -gruppen) unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten fest. Jedes Mitglied nach Ziffer 3.2
a) bis d) kann an den Übungsangeboten entsprechend den Vorgaben des Vorstandes teilnehmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
3.6 Mitglieder nach Ziffer 3.1 a) bis d) können mit Zustimmung des Vorstands Teile des Vereinsinventars gegen Zahlung einer Gebühr privat nutzen. Näheres regelt die vom Vorstand aufzustellende Inventarordnung.
3.7 Abweichend von Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.5 ermöglicht das Zahlen einer erhöhten Kursgebühr eine veranstaltungsgebundene Kurzmitgliedschaft, die automatisch erlischt, wenn der betreffende Kurs beendet ist. Für Kurzmitgliedschaften gelten Ziffer 3.5 und 3.6 nicht. Kurzmitgliedschaften beinhalten kein Stimm-und Wahlrecht nach § 10 dieser Satzung.

§ 4 Beiträge und Gebühren
4.1 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4.2 Der Beitrag wird zum jeweiligen Fälligkeitstermin per SEPA-Lastschrift-Mandat eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
4.3 Ist der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
4.4 Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
4.5 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4.6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 5 Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder im öffentlichen Leben erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die weder aktiv noch passiv am Vereinsleben teilnehmen, den Verein aber anderweitig unterstützen und fördern.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ausschüsse.
Der Vorstand i. S. des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Schülerwart.
Dem Vorstand obliegt die Führung und Verwaltung des Vereins. Der 1.Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er führt die alltäglichen Geschäfte und trifft in Ausnahmefällen kurzfristige Entscheidungen, wenn sie dringend erforderlich sind. Je zwei der zum geschäftsführenden Vorstand gehörenden Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus den vorgenannten Personen. Alle Schriftstücke, Quittungen usw. erhalten nur Rechtskraft und Verbindlichkeit, wenn sie die Unterschriften zweier zum geschäftsführenden Vorstand gehörenden Personen tragen.
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, das Vermögen zu verwalten und über Einnahmen und Ausgaben zu verfügen. Außerdem hat er für die Einhaltung der Vereinssatzung und -ordnung sowie für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen. Zu seiner Unterstützung und Entlastung kann er Ausschüsse berufen oder die Mitgliederversammlung zur Berufung von Ausschüssen auffordern.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ oder Ausschuss zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung kontrolliert den Vorstand und alle Ausschüsse. Die Ausschüsse können vom Vorstand berufen oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein Ausschuss kann wirksam verpflichtet werden. Er vertritt den Verein oder den Vorstand für eine bestimmte Aufgabe, wobei die Interessen des Vereins und des Vorstandes gewahrt werden müssen. Der jeweilige Ausschuss löst sich auf mit Beendigung und Erfüllung der Aufgabe. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden selbst.

§ 7 Vergütungen, Aufwandsentschädigungen
7.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
7.2 Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
7.3 Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
7.4 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7.5 Einzelheiten kann die Finanzordnung (§ 9) regeln.

§ 8 Wahl des Vorstandes
8.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl hat innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf einer Amtsperiode zu erfolgen.
8.2 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei gibt es zwei zu verschiedenen Zeiten beginnende Wahlperioden.
a) Für den 1. Vorsitzenden, den Kassierer, den Jugendwart und den Sportwart beginnt die Wahlperiode im Jahr mit gerader Endziffer.
b) Für die anderen Vorstandsmitglieder beginnt die Wahlperiode in Jahren mit ungerader Endziffer.
8.3 Erfolgt eine Neubesetzung innerhalb des Vorstandes vor Ablauf einer Wahlperiode, ist die Wahlperiode des Ausgeschiedenen fortzusetzten.
8.4 Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 9 Finanzordnung
9.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9.2 Zwei Kassenprüfer werden gewählt. Sie prüfen jährlich die Kasse vor der Jahreshauptversammlung und legen der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Sie dürfen ihr Amt nicht länger als zwei Jahre hintereinander ausüben.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Die Austrittserklärung muss bis spätestens einen Monat vor Ende des Halbjahres in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie bedarf der Schriftform. Sie kann dem Geschäftsführer persönlich übergeben werden oder per Einschreiben erfolgen. Das Mitglied ist für den Nachweis des rechtzeitigen Einganges der Kündigung verantwortlich. Das Mitglied ist bis zum rechtskräftigen Austritt beitragspflichtig. Eine mündliche Austrittserklärung ist nicht statthaft.
b) durch Ausschluss mit dem Tage des rechtskräftigen Ausschlusses. Das Mitglied ist bis zu diesem Tage beitragspflichtig. Bei angebrochenem Halbjahr ist der volle Halbjahresbeitrag zu entrichten.
c) durch den Tod mit dem Tag der Todeserklärung. Ausstehende Beiträge verfallen mit diesem Tage.

§ 11 Ausschlussverfahren und Sperre
Durch Vorstandsbeschluss kann der Ausschluss verfügt werden, wenn ein Mitglied:
a) nach schriftlicher Abmahnung und vorheriger Androhung des Ausschlusses mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist,
b) vorsätzlich oder böswillig gegen die Vereinssatzung oder bindende Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
c) gröblich oder leichtfertig die Vereins- und Sportkameradschaft gefährdet,
d) gröblich oder leichtfertig das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt,
e) sich wiederholt eines unsportlichen Verhaltens schuldig macht.
Der Vorstand kann ein Mitglied für das Training und/oder Wettkämpfe sperren, wenn es sich eines Verstoßes i. S. des §9 – a) – e) schuldig gemacht hat.

§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand schriftlich mit An gabe der Tagesordnung ein.
12.2 Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin elektronisch oder durch Aushang während des Trainingsbetriebes in den entsprechenden Sporthallen erfolgen.
12.3 Außerordentliche Versammlungen können nach Bedarf einberufen wer den (§ 36 BGB). Die Benachrichtigung hierzu erfolgt durch durch Aushang (s.o.).
12.4 Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von 1/10 der Gesamtmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung, die satzungsmäßig einberufen wurde, ist beschlussfähig.
12.5 Bei sämtlichen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Nur die abgegebenen gültigen Stimmen zählen.
12.6 Abstimmungen und Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag mindestens eines Drittels der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt.
12.7 Bei der Vertrauensfrage wird die geheime Abstimmung durchgeführt.
12.8 Das Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendwartes und des Schülerwartes sind alle Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.
12.9 Die Mitgliederversammlung wird nach demokratischen Grundsätzen geführt. In der Regel leitet sie der 1. Vorsitzende. Die Leitung kann auch von einem Versammlungsleiter übernommen werden, der vom Vorstand einzusetzen ist.
12.10 Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäfts-und Kassenbericht
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Wahl des Vorstandes.
12.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es hat nur den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiederzugeben. Anträge und Be
schlüsse sind wörtlich zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss schriftlich eingeladen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher zugehen (Datum des Poststempels).
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten sein gesamtes verbleibendes Vermögen an den Stadtsportbund Gelsenkirchen e. V., der es unmitteIbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsände rungen, die die im § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die Satzung tritt am 14.04.91 in Kraft,
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2014.

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